§ 9 Abs 4 GrEStG
Es liegt zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde, den Steuerschuldner aus mehreren Solidarschuldners zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer auszuwählen; für die Vorschreibung gegenüber dem Veräußerer im Fall der drohenden Uneinbringlichkeit bei den Solidarschuldnern besteht hingegen kein Ermessensspielraum.