§ 83 FinStrG
Das Vorliegen eines begründeten Verdachts, der die Begehung eines Finanzdelikts indiziert, berechtigt zur Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens.
VwGH 29.11.2000, 2000/13/0196
§ 83 FinStrG
Das Vorliegen eines begründeten Verdachts, der die Begehung eines Finanzdelikts indiziert, berechtigt zur Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens.
VwGH 29.11.2000, 2000/13/0196