§ 2 KVG; § 5 Abs 2 KVG
Ein stiller Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nur dann als "Gesellschafter" iSd § 5 Abs 2 KVG zu qualifizieren, wenn er die Verfügungsmacht über eine Forderung besitzt, die ihm eine Gewinnbeteiligungsmöglichkeit einräumt.