Zusammenfassung: Der Gesellschaftsbeitritt eines Arbeitsgesellschafters zu einer Mitunternehmerschaft ist als Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: Art IV UmgrStG; § 23 UmgrStG; § 24 Abs 7 EStG; § 14 Abs 5 Z 2 EStG
Zusammenfassung: Der Gesellschaftsbeitritt eines Arbeitsgesellschafters zu einer Mitunternehmerschaft ist als Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: Art IV UmgrStG; § 23 UmgrStG; § 24 Abs 7 EStG; § 14 Abs 5 Z 2 EStG