§ 299 Abs 1 lit c BAO; § 115 BAO; § 138 BAO; § 161 BAO
Bei der Außerachtlassung der §§ 115, 138 und 161 BAO durch das Finanzamt muss die Behörde im Rahmen der Bescheidaufhebung die erforderlich gewesenen Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts nicht mehr konkretisieren.