§ 82 FinStrG
Das Vorliegen eines begründeten Verdachts, der die Begehung eines Finanzdelikts indiziert, berechtigt zur Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens.
VwGH 23.11.2000, 95/15/0185
§ 82 FinStrG
Das Vorliegen eines begründeten Verdachts, der die Begehung eines Finanzdelikts indiziert, berechtigt zur Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens.
VwGH 23.11.2000, 95/15/0185