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Eine Berufungsrücknahme ist eine unwiderrufliche prozessuale Erklärung

SteuernSWK 2001, S 420 Heft 14 v. 10.5.2001

Zusammenfassung: Die Zurückziehung einer Berufung erlangt als einseitige verfahrensrechtliche Erklärung mit dem Eintreffen bei der Behörde Rechtsgültigkeit und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden.

FLD Wien, NÖ, BGld , Senat 9 , 15.12.2001

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