Zusammenfassung: Die Zurückziehung einer Berufung erlangt als einseitige verfahrensrechtliche Erklärung mit dem Eintreffen bei der Behörde Rechtsgültigkeit und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden.
FLD Wien, NÖ, BGld , Senat 9 , 15.12.2001