§ 5 Abs 2 lit b KommStG; § 67 Abs 6 EStG
Da § 67 Abs 6 EStG 1988 nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen darstellt, sind Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen nicht aus der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 lit b KommStG auszugrenzen.