Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben in ihrem Beitrag den Anwendungsbereich des § 2 Abs 2b EStG 1988, der mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 modifiziert wurde und die Verlustverrechnung mit 75 % der positiven Einkünfte bzw der Gesamteinkünfte begrenzt. Dabei erläutern sie die Anwendbarkeit des Gesetzes für den Verlustabzug nach § 18 Abs 6 und 7 EStG, für IFB-Wartetastenverluste nach § 10 Abs 8 EStG und nach § 2 Abs 2 lit a Estg sowie für Verluste, die aus dem Umstieg zu einer anderen Gewinnermittlungsart resultieren.