§ 8 Abs 1 KStG 1956
Auch Zuwendungen an eine Person, die in einem persönlichen Naheverhältnis zum Anteilsinhaber steht, begründet eine verdeckte Gewinnausschüttung.
VwGH 26.09.2000, 98/13/0107; VwGH 98/13/0108
§ 8 Abs 1 KStG 1956
Auch Zuwendungen an eine Person, die in einem persönlichen Naheverhältnis zum Anteilsinhaber steht, begründet eine verdeckte Gewinnausschüttung.
VwGH 26.09.2000, 98/13/0107; VwGH 98/13/0108