§ 26 Abs. 1 FLAG
§ 26 Abs 1 FLAG verpflichtet denjenigen zur Rückerstattung der Familienbeihilfe, der sie unrechtmäßig erhalten hat.
VwGH 26.04.2000, 2000/14/0011
§ 26 Abs. 1 FLAG
§ 26 Abs 1 FLAG verpflichtet denjenigen zur Rückerstattung der Familienbeihilfe, der sie unrechtmäßig erhalten hat.
VwGH 26.04.2000, 2000/14/0011