§ 303 Abs. 4 BAO
Das Verschulden der Behörde an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen steht der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen.
VwGH 27.04.2000, 97/15/0207
§ 303 Abs. 4 BAO
Das Verschulden der Behörde an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen steht der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen.
VwGH 27.04.2000, 97/15/0207