§ 11 Abs. 1 Z 1 UstG 1972
Sofern nicht eindeutig konkretisiert ist, ob die Leistungserbringung durch eine Personen- oder durch eine Kapitalgesellschaft erfolgte, erfüllt eine Rechnung nicht die gesetzlichen Vorgaben.
VwGH 24.02.2000, 97/15/0151
§ 11 Abs. 1 Z 1 UstG 1972
Sofern nicht eindeutig konkretisiert ist, ob die Leistungserbringung durch eine Personen- oder durch eine Kapitalgesellschaft erfolgte, erfüllt eine Rechnung nicht die gesetzlichen Vorgaben.
VwGH 24.02.2000, 97/15/0151