§ 12 BAO
Die Gesellschafter der OEG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, eine abweichende Übereinkunft im Innenverhältnis entfaltet keine Drittwirkung.
VwGH 26.04.2000, 2000/14/0043
§ 12 BAO
Die Gesellschafter der OEG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, eine abweichende Übereinkunft im Innenverhältnis entfaltet keine Drittwirkung.
VwGH 26.04.2000, 2000/14/0043