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Spendengelder für die Hinterbliebenen der Katastrophenopfer

TagesfragenBMFSWK 2000, T 293 Heft 35 und 36 v. 15.12.2000

Zusammenfassung: Das BMF ordnet an, dass Spenden an die Hinterbliebenen der Opfer des Seilbahnunglücks von Kaprun keiner Schenkungssteuerpflicht unterliegen.

Rechtsgrundlagen: § 206 lit a BAO

Weiterführende Hinweise: BMF, 21.11.2000, GZ 10 3001/1-IV/10/00

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