§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung 1990
Den Abgabenschuldner trifft die Beweislast zum Nachweis des erst nachträglich getroffenen Entschlusses zur vorzeitigen, d.h. vor Erzielung eines Gesamtüberschusses veranlassten Beendigung einer Vermietungstätigkeit.