§ 299 BAO
Bei der Prüfung eines Aufhebungsbescheids ist nur maßgeblich, ob die Behörde zur Erlassung des Aufhebungsbescheids im Aufsichtsweg legitimiert war.
VwGH 27.04.2000, 96/15/0174
§ 299 BAO
Bei der Prüfung eines Aufhebungsbescheids ist nur maßgeblich, ob die Behörde zur Erlassung des Aufhebungsbescheids im Aufsichtsweg legitimiert war.
VwGH 27.04.2000, 96/15/0174