§ 21 Z 2 KVG
Unter der Voraussetzung der Bewirkung einer Vermögensvermehrung beim Verkäufer sind auch Verbindlichkeiten, wie z.B. auch eine Haftungsübernahme, bei der Bemessung der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer zu berücksichtigen.
§ 21 Z 2 KVG
Unter der Voraussetzung der Bewirkung einer Vermögensvermehrung beim Verkäufer sind auch Verbindlichkeiten, wie z.B. auch eine Haftungsübernahme, bei der Bemessung der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer zu berücksichtigen.