§ 48 BAO
Bei Begünstigungstatbeständen, wie z.B. der Verhinderung von Doppelbesteuerung, tritt die amtswegige Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts hinter die Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners zurück.
VwGH 30.03.2000, 99/16/0101
§ 48 BAO
Bei Begünstigungstatbeständen, wie z.B. der Verhinderung von Doppelbesteuerung, tritt die amtswegige Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts hinter die Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners zurück.
VwGH 30.03.2000, 99/16/0101