§ 303 Abs. 4 BAO
Das Verschulden der Behörde an der Feststellung maßgeblicher Tatsachen schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus.
VwGH 22.03.2000, 99/13/0253
§ 303 Abs. 4 BAO
Das Verschulden der Behörde an der Feststellung maßgeblicher Tatsachen schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus.
VwGH 22.03.2000, 99/13/0253