§ 4 Abs 1 EStG
Eine Doppelgarage kann bei einem einzelnen Betriebsfahrzeug nur zur Hälfte dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Kreditzinsen für die Gebäudeherstellung können nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden .