Zusammenfassung: Durch die Anerkennung einer verspätet eingetroffenen Anmeldung einer Verschmelzung oder Einbringung durch das Firmenbuchgericht tritt eine Sanierung der Rechtsverletzung, die durch die Überschreitung der maßgeblichen Neunmonatsfrist verwirklicht wurde, ein.
Weiterführende Hinweise: Fristenerlass, 15.06.1999, AÖFV 136