Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass die Einhebung des Wiener Sportgroschens für alkoholische Getränke nicht mit den Vorgaben der Verbrauchsteuerrichtlinie in Einklang steht.
Rechtsgrundlagen: § 6 Wr SportgroschenG 1983, LGBl für Wien Nr. 27/1983; Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG