§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufgewendete Kosten im Vorstadium einer Wahl können in Ermangelung eines aktuellen Zusammenhangs zu einer Einkunftsquelle nicht als Werbungsstadium geltend gemacht werden.
VwGH 16.12.1999, 97/15/0148
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufgewendete Kosten im Vorstadium einer Wahl können in Ermangelung eines aktuellen Zusammenhangs zu einer Einkunftsquelle nicht als Werbungsstadium geltend gemacht werden.
VwGH 16.12.1999, 97/15/0148