§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
Der Totalschaden eines Dienstfahrzeugs rechtfertigt die Geltendmachung einer Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung, die sich nach dem Restbuchwert (der nicht zwingend dem Zeitwert gleichsteht) bemisst.
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
Der Totalschaden eines Dienstfahrzeugs rechtfertigt die Geltendmachung einer Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung, die sich nach dem Restbuchwert (der nicht zwingend dem Zeitwert gleichsteht) bemisst.