§ 2 Abs. 5 EStG 1988
Da das Prinzip der Rechtmäßigkeit der Periodenbesteuerung Priorität vor dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung hat, kommt die nachträgliche Vornahme einer unterlassenen Besteuerung nicht in Betracht.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0194