§ 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung 1990
Die Tatsache, dass der gebotene Denkmalschutz höhere Instandhaltungskosten notwendig macht, erfordert nicht die Zugrundelegung eines anderen Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Liebhabereiprüfung.
VwGH 25.11.1999, 97/15/0144