§ 309a BAO
Aus § 309a BAO kann kein Erfordernis für einen Mängelbehebungsauftrag abgeleitet werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag die Vorgaben des § 309a Abs 1 BAO erfüllt.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0118
§ 309a BAO
Aus § 309a BAO kann kein Erfordernis für einen Mängelbehebungsauftrag abgeleitet werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag die Vorgaben des § 309a Abs 1 BAO erfüllt.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0118