§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
Zwischenzahlungen aus einer Er- und Ablebensversicherung sind nicht als Rückerstattung von Prämien zu qualifizieren.
VwGH 19.10.1999, 94/14/0045
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
Zwischenzahlungen aus einer Er- und Ablebensversicherung sind nicht als Rückerstattung von Prämien zu qualifizieren.
VwGH 19.10.1999, 94/14/0045