§ 44 Abs. 2 Wiener Garagengesetz
Sofern aufgrund der Einstellung einer geplanten Bautätigkeit kein Erfordernis zusätzlicher Stellplätze mehr besteht, ist von der Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe abzusehen.
VwGH 22.11.1999, 96/17/0084
§ 44 Abs. 2 Wiener Garagengesetz
Sofern aufgrund der Einstellung einer geplanten Bautätigkeit kein Erfordernis zusätzlicher Stellplätze mehr besteht, ist von der Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe abzusehen.
VwGH 22.11.1999, 96/17/0084