§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 i. d. F. BGBI. Nr.. 201/1996
Selbst bei notwendiger Inanspruchnahme eines häuslichen Arbeitszimmers für eine Vermietungstätigkeit ist in Ermangelung eines betrieblichen oder beruflichen Zusammenhangs die Abzugsfähigkeit der Kosten zu verneinen.