§ 11 Abs. 14 UStG 1972
Die Bestimmungen bezüglich unrichtiger Steuerausweise sind sowohl für Rechnungen wie auch für Gutschriften maßgeblich.
VwGH 30.9.1999, 98/15/0117
§ 11 Abs. 14 UStG 1972
Die Bestimmungen bezüglich unrichtiger Steuerausweise sind sowohl für Rechnungen wie auch für Gutschriften maßgeblich.
VwGH 30.9.1999, 98/15/0117