§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass Beiträge zu Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 fallen, nicht dem Werbungskostenbegriff unterstellt werden können.
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass Beiträge zu Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 fallen, nicht dem Werbungskostenbegriff unterstellt werden können.