Übt eine Angestellte einer in Deutschland ansässigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Teil einer internationalen Investmentfondsgruppe ist, ihre Tätigkeit zur Gänze in ihrer in Österreich gelegenen Privatwohnung aus und handelt es sich bei der Tätigkeit um Routineaufgaben im Bereich des Rechnungswesens, die für verschiedene Gesellschaften in der Gruppe erbracht werden, so stellt sich die Frage, ob die deutsche Gesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebsstätte begründet.