Unterhält eine in Österreich ansässige GmbH eine Betriebsstätte in Japan, so wurde allein mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA Japan (BGBl III 2018/167) am 1. 1. 2019 und dem damit verbundenen Wechsel seitens Österreichs von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode im Hinblick auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen noch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst.
Schlagwörter: