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Keine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsstättenvermögen aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Japan

Aus der Arbeit der BMF-FachabteilungenSteuerrechtSWI 2020, 330 Heft 7 v. 1.7.2020

Unterhält eine in Österreich ansässige GmbH eine Betriebsstätte in Japan, so wurde allein mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA Japan (BGBl III 2018/167) am 1. 1. 2019 und dem damit verbundenen Wechsel seitens Österreichs von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode im Hinblick auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen noch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst.

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