Zusammenfassung: Der EuGH untersuchte die Frage, ob ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der 6.MwSt-Richtlinie erbringt.
Rechtsgrundlagen: Art 2 6.MwSt-RL