Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag beschäftigen sich die Autoren damit, welche Leistungen, die innerhalb eines Konzerns mit zumindest drei Beteiligungsstufen erbracht werden, verrechnungspflichtig und welche nicht verrechnungsfähig sind. Dabei erörtern sie, wo die Trennlinie zwischen den nicht verrechnungsfähigen shareholder activities und sonstigen Leistungen zu ziehen ist.
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