Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte das BMF zu beurteilen, ob eine inländische Betriebsstätte iSd DBA vorliegt. Fraglich war, ob der Ausnahmetatbestand für Einkaufstätigkeiten als bloß unterstützende Tätigkeit erfüllt ist, wenn Inhaber von österreichischen Ladengeschäften als Handelsagenten für das Unternehmen auftreten.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 4 lit d DBA Deutschland-Österreich; Art 5 Abs 5 DBA Deutschland-Österreich