Zusammenfassung: Das BMF äußerte sich zur Frage der steuerlichen Qualifizierung einer nach russischen Bestimmungen genannten "Repräsentanz" einer österreichischen Kapitalgesellschaft in Russland. Handelt es sich hierbei um eine Betriebsstätte nach § 29 BAO? Was besagt das DBA-Russland diesbezüglich?
Rechtsgrundlagen: § 29 BAO; DBA-Russland