Zusammenfassung: Das BMF äußerte sich ua zu der Frage, ob sich in den Fällen, in denen wegen eines DBA oder wegen § 94a EStG eine als Folge der Transferpreis-Sekundärberichtigung eingehobene KESt zur Gänze oder zum Teil zurückerstattet werden muss, auch die Frage nach einer Säumniszuschlagsrückzahlung stellen kann. Wie sind im Zusammenhang damit jene Fälle zu beurteilen, in denen die KESt nicht entrichtet wurde und dies (bspw. bei Fällen von Steuerumgehung) auf grob verschuldete Rechtsverstöße zurückgeführt werden kann? Muss neben der eingehobenen KESt auch der Säumniszuschlag zurückerstattet werden? Ist der Säumniszuschlag als Nebenanspruch der KESt eine Quellensteuer der (verdeckten) Gewinnausschüttung oder vielmehr eine Sanktion? Sind DBA oder die EU-Mutter-Tochter-RL so zu interpretieren, dass sie eine Freistellung von Sanktionen gegen Gesetzesverstöße, die grob verschuldet wurden, verlangen können?