Zusammenfassung: Das BMF äußerte sich zu einer Arbeitnehmerin einer Konzerngesellschaft mit Sitz in Deutschland, die nicht handelbare Aktienoptionen der Konzernmutter mit Sitz in Großbritannien erhalten hat und für diese Optionsrechte ausübt. Der damit in Zusammenhang stehende Gewinn wird dabei als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gewertet und kommt dieser als Arbeitslohn zu. Das BMF nahm nun dazu Stellung, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeit grenzüberschreitend ausgeübt hat und die involvierten Steuerverwaltungen (Österreich und Deutschland) einen Aufteilungsschlüssel für ihre laufenden Bezüge festgesetzt haben. Hat nun die Aufteilung der mit der Optionsausübung verbundenen Gewinne analog zu diesem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen? Kann eine Verlegung der Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich auf den festgelegten Aufteilungsschlüssel unmittelbaren Einfluss haben?