Zusammenfassung: Die Bezüge, die ein in Altersteilzeit befindlicher deutscher Beamter mit österreichischer Staatsbürgerschaft erhält, sind nicht als Ruhegehälter, sondern als nachträgliche Vergütung der Arbeitsleistungen in der Einarbeitungsphase zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: Art 19 Abs 1 DBA-Deutschland