Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob Gewinnausschüttungen, die von einer österreichischen Holdinggesellschaft aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die deutschen Mutter-Holdinggesellschaften geleistet werden, als " offenkundig verdeckte Ausschüttungen" nach § 2 der VO BGBl Nr 6/1995 zu qualifizieren sind.
Rechtsgrundlagen: § 94a EStG; § 2 VO BGBl Nr 6/1995