Zusammenfassung: Der EuGH lehnt die Erstattungsfähigkeit nicht geschuldeter, irrtümlich verrechneter Mehrwertsteuerbeträge ab und erläutert, dass nur der Dienstleistungserbringer als Schuldner der Mehrwertsteuer und somit als Anspruchsberechtigter für die Rückerstattung zu qualifizieren ist. Der Effektivitätsgrundsatz gebiete es jedoch, auch dem Dienstleistungsempfänger geeignete Rückforderungsmöglichkeiten einzuräumen.