Zusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht bejahte die Vefassungsmäßigkeit des Abrufs von Kontostammdaten für steuerliche Belange, verfassungsrechtliche Bedenken gab es nur hinsichtlich sozialrechticher Angelegenheiten, die allerdings ihre Berechtigung in der staatlichen Eingriffsermächtigung findet. Neben einer kurzen Darstellung des Urteils samt Urteilsbegründung finden sich kurze Abrisse zu Themen wie zB den allgemeinen Hinweispflichten nach § 93 Abs 9 AO in der Fassung vom 23.12.2003. Ein Ausblick auf die geplante Implementierung eines vollautomatisierten Kontenabrufs rundet den Beitrag schließlich ab.