Zusammenfassung: Im vorliegendem Urteil geht es um die Klärung, ob der gegenständliche Anteilstausch ein " Austausch von Anteilen" iSd Art 2 lit d der Fusions-RL ist, ob eine Gewinnausschüttung in die Berechnung der in dieser Regelung vorgesehenen baren Zuzahlung einbezogen werden muss und ob die Steuerverwaltung auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch reagieren kann, obwohl spezifische Maßnahmen des nationalen Gesetzgebers zur Umsetzung der Missbrauchsregelung des Art 11 der Fusions-RL fehlen. Laut EuGH ist der Begriff " bare Zuzahlung" jedenfalls eng auszulegen und umfasst nur in Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang tatsächlich vereinbarte Geldleistungen.