Zusammenfassung: Das BMF beschreibt den telos des in § 10 Abs 4 KStG normierten Methodenwechsels und prüft die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Fall der Vereinnahmung von Optionsprämien als Unternehmensschwerpunkt einer Tochtergesellschaft in Dubai.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 4 KStG