Zusammenfassung: Ein Ersatzteillager für allfällige Reparaturtätigkeiten kann nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland
Stichworte: BMF, 26.06.2006, EAS 2749
Zusammenfassung: Ein Ersatzteillager für allfällige Reparaturtätigkeiten kann nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland
Stichworte: BMF, 26.06.2006, EAS 2749