Zusammenfassung: Sofern die Mitarbeit einer ausländischen Bau-ARGE an einem österreichischen Bauprojekt länger als 12 Monate andauert, liegt keine Betriebsstätte im Sinne der DBA Deutschland und DBA Schweiz vor.
BMF 22.06.2005, EAS 2624
Rechtsgrundlagen: § 29 BAO; § 81 EStG; DBA Deutschland; DBA Schweiz