Zusammenfassung: Der Autor schreibt, dass die Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland keine Nutzungsüberlassung von Know-how ist sondern von Datenbeständen
BFH-Urteil 13.11.2002, I R 90/01
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs. 1 Nr. 9 dEStG; § 22 Nr. 3 dEStG